Aufgrund eines dinglichen Vorkaufsrechts kann sein Inhaber das belastete Grundstück zu denselben Bedingungen erwerben, zu denen es zuvor der Verpflichtete, also der Grundstückseigentümer, an einen Dritten verkauft hat. Will der Vorkaufsberechtigte von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, muss er das Vorkaufsrecht ausüben durch entsprechende Erklärung gegenüber dem Verpflichteten.