Der Werkvertrag unterscheidet sich vom Dienstvertrag dadurch, dass ein bestimmter Erfolg geschuldet wird. Als Werkverträge werden unter Anderem angesehen:
- Der Anwaltsvertrag, soweit der Anwalt konkrete, einer Erfolgsgarantie zugängliche Leistungen schuldet, wie dies beispielsweise bei Erstellung eines Gutachtens oder Vertrages bzw. der Auskunft zu einer Rechtsfrage der Fall ist.
- Der Anzeigenvertrag, weil der geschuldete Erfolg in der Veröffentlichung einer Anzeige nach den Vorgaben des Bestellers in der jeweiligen Auflagenhöhe zu sehen ist.
- Der Architektenvertrag, da der Architekt als Werkerfolg gegenüber seinem Auftraggeber unter Anderem eine genehmigungsfähige Planung schuldet.
- Der Auskunftsvertrag über die Beschaffung von Wirtschaftsinformationen und sonstigen Auskünften.
- Der Bauvertrag, bei dem der Unternehmer dem Besteller die Errichtung eines Bauwerks schuldet.
- Der Beförderungsvertrag, weil mit der Ortsveränderung ein Erfolg geschuldet wird.
- Der Behandlungsvertrag, der von einem Patienten mit einem Arzt geschlossen wird, wenn es um die technische Anfertigung von Brillen und Prothesen als Hilfsmittel geht.
- Der Gutachtervertrag, da der Gutachter verpflichtet ist, sich die zur Beantwortung der ihm gestellten Fragen notwendigen Informationen in eigener Verantwortung zu beschaffen und die festgestellten Tatsachen dann nach den anerkannten Regeln des jeweiligen Faches zu verarbeiten.
- Der Reparaturvertrag, bei dem es darum geht, die Funktionsfähigkeit einer Maschine oder eines Gegenstands wieder herzustellen.
- Wartungsverträge, bei denen die Erhaltung der Funktionstüchtigkeit des Wartungsgegenstandes für den nächsten Zeitabschnitt geschuldet ist.