Der Widerspruch gegen den Teilungsplan ist im Verteilungstermin oder schon vorher schriftlich oder zu Protokoll zu erheben. Ist eine angemeldete Forderung nicht nach dem Antrag in den Plan aufgenommen, so gilt die Anmeldung als Widerspruch.
Widerspruchsberechtigt sind alle Beteiligten, die eine Zuteilung aus dem Erlös beanspruchen, nach dem Plan aber ganz oder teilweise ausfallen.
Über den Widerspruch wird verhandelt. Kommt eine Einigung zustande oder wird der Widerspruch anerkannt, so ist der Teilungsplan entsprechend zu ändern.
Das Gericht prüft nur, ob der Widerspruch zulässig ist. Ist er unzulässig, wird er durch Beschluss zurückgewiesen. Die Begründetheit des Widerspruchs prüft das Gericht nicht im Verteilungsverfahren. Wenn eine Einigung nicht erzielt werden kann, muss der Widersprechende die Begründetheit – also die Frage, ob der Widerspruch in der Sache Erfolg hat – durch eine Widerspruchsklage klären lassen. Die Erhebung dieser Klage muss binnen eines Monats ab dem Verteilungstermin dem Vollstreckungsgericht nachgewiesen werden. Andernfalls wird der Plan ohne Rücksicht auf den Widerspruch ausgeführt.
Wird Widerspruch erhoben, so ist im Teilungsplan festzulegen, wem der Betrag im Fall der Begründetheit des Widerspruchs zusteht.