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Erbrecht | Immobilienrecht | Zwangsversteigerungsrecht

Zuschlagsbeschwerde

Gegen eine Entscheidung vor Beschlussfassung über den Zuschlag kann, solange der Zuschlag nicht erteilt ist, Beschwerde nur eingelegt werden, soweit die Entscheidung die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens oder die Wertfestsetzung betrifft.

Bei der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Zuschlag gibt es erhebliche Abweichungen von den Beschwerdevorschriften der ZPO. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen. Der Beginn der Beschwerdefrist ist nicht so einfach zu bestimmen. Je nach Inhalt des Beschlusses und des betroffenen Beteiligten kann diese mit der Verkündung oder der Zustellung des Zuschlagsbeschlusses zu laufen beginnen.