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Erbrecht | Immobilienrecht | Zwangsversteigerungsrecht

Zuschlagserteilung

Liegen keine Versagungsgründe vor, ist der Zuschlag dem Meistbietenden zu erteilen. Bei dem Barmeistgebot handelt es sich um einen Nettobetrag. Umsatzsteuer ist darin nicht enthalten. Die Zuschlagserteilung ergeht durch Beschluss; er ist im Versteigerungstermin oder in einem Verkündungstermin zu verkünden und muss an bestimmte Beteiligte zugestellt werden. Ob aus dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens ein besonderer Termin zur Verkündung der Zuschlagsentscheidung anzusetzen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; das Nichterscheinen des Schuldners im Versteigerungstermin hindert den sofortigen Zuschlag regelmäßig nicht.

Der Zuschlag wird mit der Verkündung wirksam. Mit dem Zuschlag wird der Meistbietende Eigentümer des Versteigerungsobjekts nebst Zubehör. Weder die Bezahlung des Bargebots noch die Eintragung im Grundbuch ist zum Eigentumserwerb erforderlich. Der Zuschlagsbeschluss ist ein vollstreckbarer Titel auf Räumung und Herausgabe gegen den Besitzer des Grundstücks oder eines mitversteigerten Gegenstandes.