Der Zweck der Zwangsverwaltung liegt in erster Linie darin, den Gläubiger aus den Nutzungen (Miet- oder Pachtzins, landwirtschaftliche Erzeugnisse) des Grundstücks zu befriedigen. Durch die Zwangsverwaltung kann sich der Gläubiger mitunter auch davor schützen, dass das Zugriffsobjekt durch unzureichende Bewirtschaftung im Wert gemindert oder sonst beeinträchtigt wird. Die Einleitung des Zwangsverwaltungsverfahrens kann z.B. auch angebracht sein, damit ein auf dem Grundstück des zahlungsunfähigen Schuldners noch im Rohbau befindliches Miethaus fertiggestellt und dadurch in der Zwangsversteigerung ein höherer Erlös erzielt werden kann. Die Zwangsverwaltung wird daher häufig neben der Zwangsversteigerung betrieben.